Das neue Masernschutzgesetz wurde am 14. November im Bundestag beschlossen und tritt zum 1. März 2020 in Kraft.

Demnach müssen alle Personen, ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die am 01. März in einer Betreuung betreut oder tätig sind, bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis über die Masernimpfung vorweisen. Es werden alle Personen, die nach 1970 geboren sind, erfasst.

Personen, die den Nachweis nicht vorweisen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Bei Neuaufnahmen der Kinder und Neuanstellungen des Personals ab dem 01.03.2020 müssen vor der Aufnahme / Beginn der Beschäftigung Impfpass oder Nachweis der Immunität vorgelegt werden.

Mehr Informationen zur Umsetzung entnehmen Sie folgenden Schreiben:

Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e.V. (BAGE): Merkblatt Masern

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: 318 NL Masernschutzgesetz

Masernschutzgesetz ab 01. März 2020