Jeder Betreuungsvertrag sollte Kündigungsregelungen enthalten. Grundsätzlich herrscht auch hier Vertragsfreiheit in den Schranken der Verfassung, der Gesetze, Grundsätzen wie „Treu und Glauben“, Verhältnismäßigkeit etc.

Das Problem sind meistens auch nicht die Regelungen im Betreuungsvertrag, sondern die Tatsache, dass sich Eltern nicht an diese Regelungen halten und dem Verein so ein finanzieller Schaden entsteht.

Problematisch sind insbesondere Kündigungen vor Vertragsbeginn und Kündigungen ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.

 

Kündigung vor Vertragsbeginn:

Grundsätzlich kann man diese Kündigungsmöglichkeit vertraglich ausschließen:

„Der Vertrag ist ab Unterschrift bindend, eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.“

 

Dazu sollte man sich absichern, indem man die Zahlung einer Kaution bereits vor Vertragsbeginn vereinbart.

„Mit Unterzeichnung des Vertrags wird die Zahlung einer Kaution in Höhe von …………. € fällig. Die Gebühr ist innerhalb von einer Woche nach Unterzeichnung auf folgendes Konto zu überweisen: ….

Wird der Betrag nicht innerhalb dieser Frist gutgeschrieben, hat dies die Unwirksamkeit des Betreuungsvertrags zur Folge. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz.

 

Sollte zusätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben werden:

„Mit Unterzeichnung des Vertrags wird die Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von …………. € fällig. Die Gebühr ist innerhalb von einer Woche nach Unterzeichnung auf folgendes Konto zu überweisen: ….

Die Verwaltungsgebühr wird mit dem Beitrag für den ersten Betreuungsmonat verrechnet. Wird das Betreuungsverhältnis von den Sorgeberechtigten unter Verstoß gegen die hier vereinbarten Kündigungsregelungen vor Vertragsbeginn beendet, steht die Verwaltungsgebühr dem Verein xy zu. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen.”

 

Kündigungsregelungen:

Grundsätzlich sollte eine Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien vereinbart werden. Zu unterscheiden ist zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

“Kündigung des Vertragsverhältnisses:

  1. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten und bedarf der Schriftform (nicht per E-Mail). Die Kündigung zum Ende des Monats Juli ist ausgeschlossen.
  2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag vom Verein xy fristlos gekündigt werden. Auch diese Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
    1. Zahlungsverzug in Höhe von 2 Monatsbeiträgen oder wiederholter Zahlungsverzug
    2. Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen
    3. Erhebliche Beeinträchtigung und Störung des Betriebs der Einrichtung und des Betriebsfriedens
    4.  ………………..
  3. Die Betreuungsgebühr ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen.
  4. Das Vertragsverhältnis ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung abzurechnen.” 

Es kann auch eine Probezeit vereinbart werden, innerhalb der besondere und auch kürzere Kündigungsfristen gelten. Die Probezeit sollte nicht länger als 3 Monate sein.

Die Frist für eine ordentliche Kündigung darf nicht länger als 3 Monate sein. Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 29.07.2016 auch entschieden, dass ein Kündigungsausschluss zu mehreren verschiedenen Terminen unzulässig ist.

Die außerordentliche fristlose Kündigung des Betreuungsvertrags ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes immer möglich. Dies entspricht der Gesetzeslage. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen.

Man kann nicht alle Eventualitäten vertraglich regeln und absichern. Es wird immer Fälle geben, die nicht eindeutig zu klären sind. Soweit möglich sollte eine Einigung mit den Eltern angestrebt werden.

 

Letzter Hinweis:

Es ist auf die Trennung der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und der Beendigung des Betreuungsvertrags zu achten.
Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft ist ausschließlich in der Satzung geregelt. Um jede Verwirrung zu vermeiden, sollte dazu nichts im Betreuungsvertrag oder sonstigen Geschäftsordnungen etc. der Einrichtung stehen.

Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses auch die Vereinsmitgliedschaft endet. Der Ausschluss aus einem Verein ist wesentlich schwieriger und aufwendiger als eine gut geregelte Kündigungsmöglichkeit im Betreuungsvertrag. Zu empfehlen ist daher folgende Satzungsregelung:

“Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, … und mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses in einer vom Verein betriebenen Kindertagesstädte.”

Betreuungsvertrag – Kündigung